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Hausordnung

§1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen der Hausordnung gelten für alle Patienten mit der Aufnahme in das Klinikum Forchheim. Für Besucher und sonstige Personen wird die Hausordnung mit dem Betreten des Klinik-Geländes verbindlich. Die Hausordnung ist Bestandteil der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Klinikums (AVB).


§2 Allgemeines
  1. Der Aufenthalt in einem Klinikum erfordert im Interesse aller Patienten besondere Rücksichtnahme und Verständnis.
  2. Die dienstlichen Anordnungen und Weisungen der Ärzte, des Pflegepersonals und der Klinikverwaltung sind zu befolgen.
  3. In den Aufenthaltsräumen, im Eingangsbereich, auf dem Klinikgelände sowie dem Zugangsbereich, mit Ausnahme der Cafeteria, ist grundsätzlich der Genuss alkoholischer Getränke untersagt.
  4. Rauchen und offenes Licht (z. B. Kerzen) sind innerhalb des Klinikums, sowie im Eingangsbereich nicht gestattet.
  5. In allen Bereichen des Klinikums ist größtmöglichste Ruhe einzuhalten.
  6. Aus hygienischen Gründen ist in den Räumen des Klinikums und bei Einrichtungsgegenständen auf größtmögliche Sauberkeit zu achten. Das Mitbringen von Tieren ist im gesamten Klinikbereich (einschließlich Park- und Verkehrsflächen) untersagt.
  7. Der Aufenthalt in den Betriebs- und Wirtschaftsräumen des Klinikums ist nur mit Erlaubnis gestattet.
  8. Patienten und Besucher haben sich so zu verhalten, dass religiöse Handlungen nicht gestört werden.


§3 Aufenthalt des Patienten
  1. Die Zuweisung des Krankenbettes erfolgt durch den zuständigen Arzt oder das zuständige Pflegepersonal der Station bzw. durch den zuständigen Arzt der Notaufnahme
  2. Während der ärztlichen Visiten, der Behandlungs- und Pflegezeiten, der Essenszeiten und während der Zeit der Bettruhe (Zeit von 21.00 bis 7.00 Uhr) sollen die Krankenzimmer von den Patienten nicht verlassen werden.
  3. Patienten, die sich außerhalb des Zimmers aufhalten, müssen Überkleidung ( z. B. Bademantel) anziehen.
  4. Auf Mitpatienten ist entsprechend Rücksicht zu nehmen.
  5. Rundfunk -/Fernsehgeräte stehen dem Patienten zur Verfügung und dürfen deshalb nicht mitgebracht werden. Der Anschluss und Betrieb anderer privater Geräte (z.B. Heizgeräte, Wasserkocher, Klimageräte etc.) ist im Klinikum nicht erlaubt. Ausgenommen sind Geräte, die der Körperpflege dienen (z.B. Rasierapparat, Föhn).
  6. Die Benutzung von Kassettenrecordern, CD-Playern und dergleichen ist mit Zustimmung der betroffenen Mitpatienten gestattet.
  7. Der Betrieb von Funktelefonen (Handys) ist wegen möglicher Störungen medizinischer Geräte nicht gestattet. Der Betrieb von Fotohandys ist auch aus datenschutzrechtlichen Gründen untersagt.
  8. Das Mitbringen und Nutzen von tragbaren Computern (Laptops) ist nur nach ärztlicher Rücksprache erlaubt. Der Zugang zum Internet ist gegen Gebühr möglich.
  9. Wertsachen und Geld können der Verwaltung zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Quittung darüber ist zur Rückgabe vorzulegen.
  10. Patienten von Infektionszimmern/ -abteilungen oder geschlossenen Krankenstationen dürfen diese nur mit Genehmigung des Arztes verlassen.
  11. Patienten, die das Klinikgelände vorübergehend verlassen wollen, benötigen hierfür eine Erlaubnis des Arztes.


§4 Besuche
  1. Krankenbesuche sind zu den festgesetzten Besuchszeiten erlaubt, sofern der Arzt nicht weitergehende Einschränkungen angeordnet hat. Diese sind: Täglich von 13.00 – 19.00 Uhr.
  2. Außerhalb der Besuchszeiten können mit ärztlicher Erlaubnis Ausnahmen zugelassen werden, z. B. bei Schwerkranken, Kindern und Wöchnerinnen.
  3. Im Infektionsbereich sind Besuche nur nach vorheriger Anmeldung und nur mit ärztlicher Erlaubnis möglich. Besucher dieser Bereiche müssen die dafür vorgesehene Schutzkleidung anlegen und bis zum Verlassen tragen, wenn dies vom Arzt festgelegt oder aus pflegerischer Sicht notwendig ist.
  4. In der interdisziplinären Intensivpflegestation sind Besuche nur nach vorheriger Anmeldung und nur mit ärztlicher Erlaubnis möglich. Besucher dieser Bereiche müssen die dafür vorgesehene Schutzkleidung anlegen und bis zum Verlassen tragen, wenn dies vom Arzt festgelegt oder aus pflegerischer Sicht notwendig ist.
  5. Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder in deren Hausgemeinschaft solche Krankheiten herrschen, dürfen das Klinikum nicht betreten. Verwahrlosten Personen und Betrunkenen oder unter Einfluss anderer Drogen stehenden Personen kann der Zutritt verwehrt werden.
  6. Kinder unter 14 Jahren sollen Patienten nur in Begleitung Erwachsener besuchen.
  7. Durch das Verhalten der Besucher oder Dritter dürfen Patienten, Personal und andere Personen im gesamten Klinikgelände weder belästigt, behindert noch gefährdet werden.
  8. Das Mitbringen von Topfpflanzen ist nicht gestattet.


§5 Klinikeinrichtungen
  1. Die Einrichtungen des Klinikums sind von den Benutzern schonend zu behandeln. Die Haftung für schuldhaft verursachte Beschädigungen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Umstellung oder das Auswechseln von Einrichtungsgegenständen sowie die selbstständige Bedienung von Behandlungsgeräten sind nicht gestattet.


§ 6 Heil- und Arzneimittel
  1. Die verordneten Heil- und Arzneimittel werden den Patienten von den Ärzten oder auf ärztliche Anweisungen verabreicht.
  2. Andere Heil- und Arzneimittel als die vom Klinikarzt verordneten dürfen nicht angewendet werden.


§7 Verpflegung
  1. Die Verpflegung der Patienten richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder nach besonderer ärztlicher Anordnung (z.B. Diät).
  2. Speisereste dürfen aus hygienischen Gründen nicht aufbewahrt werden.


§ 8 Verkehr auf dem Klinikgelände
Auf dem gesamten Klinikgelände gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.


§ 9 Verbot von Sammlungen, gewerbliche und parteipolitische Betätigung
Betteln, Werben, Feilbieten von Waren, Auftritte, Veranstaltungen, Verteilen von Prospekten und Handzetteln sowie parteipolitische Betätigungen sind auf dem gesamten Klinikbereich untersagt. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Klinikleitung.


§ 10 Beschwerden/Anregungen
Die Patienten können sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden schriftlich oder mündlich an den Ärztlichen Direktor, den Chefarzt, den Stationsarzt, die leitende Stationspflegekraft, die Pflegedienstleitung oder die Verwaltung werden.


§ 11 Hausrecht
  1. Der Geschäftsführende Direktor oder von ihm beauftragte Personen üben das Hausrecht aus.
  2. Film-, Fernseh-, Ton- Video und Fotoaufnahmen, die zur Veröffentlichung bestimmt sind, bedürfen der Erlaubnis der Klinikleitung und der betreffenden Patienten.


§ 12 Zuwiderhandlungen
  1. Patienten und Begleitpersonen können bei wiederholten und groben Verstößen gegen die Hausordnung vom Klinikum ausgeschlossen werden. Gegen Besucher oder andere Personen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
  2. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Klinikeigentum kann Schadenersatz verlangt werden.

Reinhard Hautmann

Geschäftsführender Direktor
Stand: 1.10.2006