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Vereinssatzung
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| I. Name, Sitz und Zweck des Vereins | | | | § 1 | Der Verein führt den Namen: KLINIKUM FORCHHEIM Freunde und Förderer e. V. Er ist am 02.06.1995 gegründet worden und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Forchheim. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. | | § 2 | a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt das Ziel, die Akzeptanz des Klinikum Forchheim zu fördern. Er verfolgt weiterhin den Zweck, die Qualität der medizinischen Leistungen weiter zu verbessern. Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
- Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung aller Mitarbeiter.
- Förderung von Forschungsvorhaben und Doktorarbeiten, die sich mit ambulanten oder stationären Patienten des Klinikum Forchheim beschäftigen.
- Förderung oder Durchführung von Kursen, Symposien und Kongressen auf medizinischem Gebiet.
- Förderung von Veranstaltungen, die der Aufklärung der Bevölkerung über Gesundheitsfragen dienen, u. a. auch Schwangerschaftsberatungen, Diabetesschulungen u. ä.
- Förderung von baulichen und räumlichen Maßnahmen, die der Erhaltung oder der Schönerung des Klinikum Forchheim dienen.
- Förderung bei der Anschaffung medizinischer Geräte, soweit diese nicht durch Fördermittel des Staates beschafft werden können.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | | § 3 | Einnahmen und Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen oder sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder aus Mitteln des Vereins. Über die Verwendung der Mittel des Vereins entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ausgaben unter 250,00 € können vom 1. oder 2. Vorsitzenden vorgenommen werden. Sie bedürfen nicht der Zustimmung des Vorstandes. | | § 4 | Mitglied kann jede natürliche oder jurististische Person werden, die den Zweck des Vereins fördern will. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern b) fördernden Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern
Über die Aufnahme des Mitgliedes entscheidet auf Antrag der Vorstand.
a) Ordentliche Mitglieder: Das Mitglied soll das 18. Lebenjahr erreicht haben. b) Fördernde Mitglieder: Einzelpersonen oder juristische Personen, die nicht ordentliche Mitglieder werden wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. c) Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind den ordentlichen Mitgliedern gleich gestellt; Beiträge werden von ihnen nicht erhoben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
| | § 5 Mitgliederbeiträge | | Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind für das laufende Jahr im voraus, jeweils bis zum 15. Februar an die von dem Vorstand vorgeschriebene Stelle einzuzahlen. Rückständige Beiträge werden durch Postnachnahme erhoben. | | § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft | Die Zugehörigkeit zum Verein erlischt durch:
a) Austrittserklärung b) Ausschluss c) Tod des Einzelmitgliedes d) Auflösung des Vereins
Das ausscheidende Mitglied (oder dessen Rechtsnachfolger) hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Bestehen bleiben Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden können. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären. Er ist mit sofortiger Wirkung zulässig, jedoch bleiben sämtliche Verpflichtungen, insbesondere Beitragsverpflichtungen, bis zum Ablauf des Geschäftsjahres bestehen. Ein Mitglied kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden, wenn es:
a) gegen die Interessen des Vereins verstößt, b) trotz zweifacher Mahnung, von der die 2. durch eingeschriebenen Brief erfolgen muss, die Einzahlung des fälligen Beitrages nicht leistet. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb eines Monats Einspruch beim Vorstand möglich. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung über Rechtmäßigkeit des Ausschlusses mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Der Ausschließungsbeschluss der Vorstandschaft hat vorläufig Gültigkeit bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. | | § 7 Stimmrecht | | Jedes Mitglied ist berechtigt, der Mitgliederversammlung beizuwohnen und sein Stimmrecht auszuüben. Vertretung aufgrund schriftlicher Vollmacht durch ein anders Mitglied ist zulässig. Juristische Personen werden durch ihre Organe oder einen Bevollmächtigten vertreten. In jedem Fall darf ein anwesendes Mitglied nur ein abwesendes Mitglied vertreten. | | § 8 | Die Leitung des Vereins geschieht durch:
a) den Vorstand b) die Mitgliederversammlung | | § 9 | Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden (geschäftsführend) b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) dem Schriftführer e) drei Beisitzern
Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte. Er wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit der neuen Wahl. | | § 10 | | Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende zur Vertretung nur in den Fällen berechtigt, bei denen der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der jeweilige Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. | | § 11 | Der Vorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Jedes abwesende Mitglied des Vorstandes kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Beschlussfassung durch schiftliche, telefonische Umfrage oder durch Fax und E-Mail ist zulässig. Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlungen muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Vorsitzenden und vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen sind. | | § 12 | | Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen und zwar aus eigenem Ermessen oder auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder. Jede Mitgliederversammmlung ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder einzuberufen. | | § 13 Mitgliederversammlung | Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie beschließt über:
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihrer Vertreter
- Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
- Entlastung des Vorstandes
- Anträge, die auf der Tagesordnung stehen oder die wenigstens 10 Tage vor der Versammlung eingebracht worden sind
- Satzungsänderungen
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Einspruch gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes
- Auflösung des Vereins
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt werden, die vom Vorsitzenden oder vom Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist. | | § 14 Auflösung des Vereins | Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine Mitgliederversammlung, dieser muss eine Sitzung des gesamten Vorstandes vorangegangen sein. Zwischen dieser Sitzung und der Mitgliederversammlung muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens 3 Monaten liegen. Für die Beschlussfassung der Auflösung ist in beiden Versammlungen eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen nötig. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins - so weit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von Migliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt - an die Stadt Forchheim mit der Verpflichtung, es ausschließlich oder unmittelbar für Zwecke gemäß § 2 der Satzung zu verwenden.
Forchheim, den 02.06.1995, 01.04.1998, 24.10.2005 und 26.02.2007 |
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