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Forchheim – Bei einem Unfall, einer Krankheit oder altersbedingt ist es manchmal nicht mehr möglich, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Enge Angehörige oder Ehepartner haben nach derzeitigem Gesetzesstand nicht automatisch die gesetzliche Vollmacht und das Amtsgericht muss einen Betreuer, also eine Art amtlichen Vormund, bestellen. Notar Martin Reiß erläuterte im Rahmen der Vortragsreihe der Freunde und Förderer des Klinikums Forchheim e.V. drei Verfügungen, die Vorsorge treffen sollen gegen eine Fremdbestimmung im Krankheitsfall. Die Bestuhlung im Konferenzsaal des Klinikums reichte nicht aus, um den mehr als 100 Interessierten einen Platz bieten zu können.

Betreuungsrecht

Ist ein Erwachsener nicht mehr geschäftsfähig und kann daher seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen, wird für ihn auf Antrag oder von Amts wegen vom zuständigen Amtsgericht (Betreuungsgericht) ein Betreuer bestellt (§ 1896 BGB), der dann unter Aufsicht des Gerichts den Betreuten rechtlich vertritt. Betreuer kann eine natürliche Person (z.B. Angehöriger oder Berufsbetreuer), eine Behörde oder ein Betreuungsverein sein. Eine gesetzliche Vollmacht des Ehegatten besteht nicht.

Dabei soll der Betreuer nach den Wünschen des Betreuten ausgewählt werden und handeln. Es ist möglich, diese „Wünsche“ in einer Betreuungsverfügung (§ 1901 a BGB) bereits in gesunden Tagen festzuschreiben – typischer Inhalt: Wer soll Betreuer werden, wer nicht? Welches Heim (welches nicht)? Die Betreuung ändert nichts an der Geschäftsfähigkeit des Betreuten in lichten Momenten. Mit Ausnahme bei angeordnetem Einwilligungsvorbehalt liegt also keine Entmündigung vor.

Martin Reiß zählte die Nachteile einer gesetzlichen Betreuung auf, insbesondere die Schwerfälligkeit bei der Entscheidung über Unternehmensführung und über Grundstücke, die der erforderlichen Überwachung des Betreuers und der Genehmigung durch das Betreuungsgericht geschuldet sei. Für den Betreuten seien Schenkungen und Übergaben – beispielsweise die Hofübergabe – praktisch unmöglich, so der Notar.

Vorsorgevollmacht

Will man eine Betreuung vermeiden, kann man über eine Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser entscheidet dann aufgrund dieser Vollmacht für den Geschäftsunfähigen, so dass kein Betreuer benötigt wird. In der Vollmacht kann man über die Grenzen des Betreuungsrechtes hinaus festlegen, was der Bevollmächtigte darf. Typischerweise enthalten ist eine Generalvollmacht, aber auch die Befugnis zur Entscheidung über persönliche Angelegenheiten des Vollmachtgebers, etwa ob an ihm eine Operation durchgeführt werden oder er in ein Heim oder eine Anstalt eingeliefert werden darf. Die Vollmacht kann an eine oder mehrere Personen erteilt werden. Eine Vollmacht sollte aber nur erteilt werden, wenn man dem Bevollmächtigten uneingeschränkt vertraut. Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte tätigen können, oder hat der Vollmachtgeber eine Firma, muss die Vollmacht mindestens notariell beglaubigt werden. Eine Bankvollmacht muss entweder beglaubigt oder bei der Bank direkt erteilt werden.

Patientenverfügung

Auf ein Sterben in Würde konzentriert sich eine Patientenverfügung. Der Patient kann Anordnungen treffen, ob er/sie am Lebensende unter Ausschöpfung aller Mittel der modernen Medizin am Leben erhalten werden will, oder ob eine „Lebensverlängerung um jeden Preis“ abgelehnt wird. Gerade wenn die Situation nicht eindeutig ist, kann so Sicherheit für alle Beteiligten – Ärzte und Angehörige – geschaffen werden. Wenn das Gesetz auch keine besondere Form fordert, fördert eine schriftliche Niederlegung unter fachlicher Beratung doch die Rechtsklarheit. Damit die Patientenverfügung umgesetzt werden kann, sollte eine Vertrauensperson gleichzeitig als Bevollmächtigter oder Betreuer bestellt werden. Von eigenen Formulierungen, wie „Ich möchte nicht an Maschinen angeschlossen werden“ rät der Notar ab, da sie oft unerwartete Risiken und Nebenwirkungen haben können.

Er gab Ratschläge, wie man im Internet Informationen zu diesen drei Arten der Verfügung erhält und empfahl die Beratung durch einen Anwalt oder Notar, insbesondere dann, wenn Immobilien im Spiel seien, ein großes Vermögen oder eine Unternehmensnachfolge.

Im Anschluss an den Vortrag hatten die Zuhörer viele Fragen: Wo soll eine Verfügung aufbewahrt werden, damit diese bei einem Unfall gefunden werden kann? Welche Pflichten entstehen den Bevollmächtigten/Betreuern aus der Willenserklärung des Vollmachtgebers?